Anrechnung von Beschäftigungszeiten – und die vorhergehende Beamtentätigkeit
Bei reinen Inlandssachverhalten verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden. Die Beamtenverhältnisse der Lehrerin in Nordrhein-Westfalen und Thüringen unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, …