Die dienstliche Beurteilung durch die Konkurrentin um eine Beförderungsstelle
Die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch eine Konkurrentin ist unzulässig. Bei einer solchermaßen fehlerhaft erstellten dienstlichen Beurteilung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich der Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.
In dem hier vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Streitfall war die Klägerin bei der Beklagten, einer Behörde, seit dem 01.04.2016 als Sachbearbeiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen neben der Klägerin zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote „C“ beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle, die sie zu dem Zeitpunkt nur kommissarisch ausübte. Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt: Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung hielt es für fehlerhaft. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben hat, möchte die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließt eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 18. September 2019 – 3 Ca 985/19




