Dauernde Dienstunfähigkeit – und die Möglichkeit anderweitiger Verwendung
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und …
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