Sachgrundlose Befristung – und die Vorbeschäftigung in einer anderen Bundesbehörde
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
„Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist1.
Da Vertragspartner des Arbeitnehmers sowohl bei dem für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 20.06.2004 geschlossenen Arbeitsvertrag als auch bei dem Arbeitsvertrag vom 21.03.2013 die Bundesrepublik Deutschland und damit dieselbe juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bestand die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Vorbeschäftigung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums der Bundesrepublik Deutschland mit eigener Ressortkompetenz tätig war. Nach Art. 65 Satz 2 GG leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich im Rahmen der vom Bundeskanzler nach Art. 65 Satz 1 GG festgelegten Richtlinien selbständig und unter eigener Verantwortung. Diese Leitungskompetenz umfasst neben der Befugnis, im Rahmen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben die Organisation und die Verfahrensabläufe des Ressorts zu gestalten, die Personalhoheit gegenüber den dort Beschäftigten. Deren Wahrnehmung gehört zu dem Entscheidungs- und Gestaltungsraum der jeweiligen Ressortminister2. Danach mögen zwar abgrenzbare Personalbefugnisse in den jeweiligen Bundesministerien bestehen. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stellt aber nicht auf die Zuordnung von Personalbefugnissen auf Arbeitgeberseite ab, sondern nach Sinn und Zweck der Norm, die unbegrenzte Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien zu verhindern, auf den vormaligen Vertragsarbeitgeber.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer während seiner Vorbeschäftigung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ressorts tätig war, rechtfertigt es nicht, die erneute Beschäftigung auf der Grundlage eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zu ermöglichen; dadurch würde der mit dem Verbot verfolgte Zweck, Kettenbefristungen zu verhindern, gefährdet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2019 – 7 AZR 409/16




