Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzungen bei der Bundeswehr
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn …
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