Bewerbungsverfahrensanspruch – und seine Grenzen in der Konkurrentenklage
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese und gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Stellenbewerberin aus Art. 33 Abs. 2 GG führt jedenfalls dann nicht zu einem Anordnungsanspruch, wenn die Auswahl der unterlegenen Stellenbewerberin in einem neuen Auswahlverfahren nicht ernsthaft möglich erscheint.
Dieser Schlussfolgerung liegt der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Grundsatz zugrunde, dass ein unterlegener Beamter aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt, wenn seine Auswahl möglich erscheint1.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 2 BvR 10/22
- vgl. BVerfGE 141, 56 BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02, Rn. 9 f., 13 f. [↩]