Das Vertragsangebot als ständiger persönlicher Fahrer im Landesdienst

Unabhängig von der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags hinsichtlich der Vertragsbedingungen im Übrigen unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll, denn zum notwendigen Mindestinhalt einer auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung (essentialia negotii) gehören nach § 611 Abs. 1 BGB die „versprochenen Dienste“ bzw. seit 1.04.2017 nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB die Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung1.

Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 BGB, „Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird.

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Von einem Antrag auf Abschluss eines Vertrags iSv. § 145 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn die Erklärung – aus der Sicht des Adressaten – mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird, nicht dagegen, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält2.

Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen3. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt4.

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall spricht bereits viel dafür, dass das Schreiben des beklagten Landes nicht als Vertragsangebot auszulegen ist, denn darin ist nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung des Klägers erfolgen soll:

Unabhängig von der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags hinsichtlich der Vertragsbedingungen im Übrigen unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll, denn zum notwendigen Mindestinhalt einer auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung (essentialia negotii) gehören nach § 611 Abs. 1 BGB die „versprochenen Dienste“ bzw. seit 1.04.2017 nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB die Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung5.

Der Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Arbeitsleistung aufnehmen sollte, ist im Schreiben vom 14.01.2016 nicht genannt. Darin heißt es zwar, „… ich beabsichtige Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer) … unbefristet einzustellen …“. Für eine Auslegung, das beklagte Land habe dem Kläger damit ein alleiniges Bestimmungsrecht über den Beginn des Arbeitsverhältnisses einräumen und sich mit einer Einstellung zu irgendeinem in der Zukunft liegenden Termin einverstanden erklären wollen, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Dies erscheint zudem angesichts des in den Ausschreibungen dokumentierten aktuellen Besetzungsbedarfs des beklagten Landes fernliegend. Der Einstellungszeitpunkt lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens im Übrigen durch Auslegung ermitteln. Die Formulierungen im achten und neunten Absatz des Schreibens, „… Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich bestätigen. Bitte setzen Sie sich zur Festlegung des Termins Ihrer Arbeitsaufnahme mit der Büroleitung Ihrer künftigen Beschäftigungsdienststelle, …in Verbindung. …“, verdeutlicht vielmehr, dass aus Sicht des beklagten Landes für den Abschluss des Arbeitsvertrags noch die Klärung des Einstellungstermins erforderlich war. Für einen verständigen Arbeitnehmer lag es deshalb nahe, das Schreiben vom 14.01.2016 lediglich als Unterrichtung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens und das geplante weitere Vorgehen zu verstehen sowie als vertragsvorbereitenden Anfrage, die seine Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den in dem Schreiben genannten Konditionen klären sollte6.

Zugunsten des Klägers unterstellt, das Schreiben vom 14.01.2016 enthielte bereits ein verbindliches Vertragsangebot, könnte dieses nicht dahingehend ausgelegt werden, der Kläger solle, wenn er seiner Einstellung zustimme, ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L beschäftigt werden.

Dem ersten Absatz des Schreibens ist zu entnehmen, dass das beklagte Land beabsichtige, den Kläger „als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer)“ einzustellen. Zwar sind nach der Begriffsbestimmung in den Protokollerklärungen Nr. 1 zu § 1 Pkw-Fahrer-TV-L ständige persönliche Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L Personenkraftwagenfahrer. Der Begriff erfasst jedoch auch die Personenkraftwagenfahrer, die den Pauschalgruppen I bis IV des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L zuzuordnen sind.

Die Angabe einer Monatsarbeitszeit von „bis zu 289, 33 Stunden“ lässt nicht darauf schließen, der Kläger solle ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L beschäftigt werden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 iVm. § 19 Abs. 1 Satz 3 TV Wiederaufnahme Berlin galt eine Arbeitszeit von 289, 33 Stunden im Land Berlin bis zum 30.11.2017 einheitlich für alle Fahrer als höchstzulässige Arbeitszeit, nicht nur für ständige persönliche Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L.

Die Angaben im vierten Absatz des Schreibens vom 14.01.2016 beziehen sich nicht auf die beabsichtigte Beschäftigung des Klägers, sondern auf dessen Eingruppierung. In die „Entgeltgruppe E4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L“ sind alle Personenkraftwagenfahrer der Pauschalgruppen des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L einzugruppieren. Aus der angegebenen Entgeltgruppe kann deshalb nicht auf eine beabsichtigte ausschließliche Beschäftigung des Klägers als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L geschlossen werden.

Soweit im vierten Absatz auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer Bezug genommen und am Ende des Absatzes das monatliche Bruttoentgelt angegeben ist, das zum damaligen Zeitpunkt an diese als Pauschalentgelt zu zahlen war, konnte der Kläger nicht annehmen, er werde bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrags ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer eingestellt und beschäftigt. Dies folgt nicht nur aus der im ersten Absatz in Aussicht gestellten Einstellung als Personenkraftwagenfahrer, sondern auch aus einer Zusammenschau mit dem zweiten Absatz des Schreibens. Dieser verweist ohne Einschränkung auf die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge des öffentlichen Diensts in ihrer jeweils geltenden Fassung und die sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, ua. den TV-L sowie den Pkw-Fahrer-TV-L.

Der Arbeitgeber ist nach § 4 TV-L im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO) berechtigt, dem Beschäftigten eine Tätigkeit zuzuweisen, die der Wertigkeit der Entgeltgruppe entspricht.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen7. Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt8.

Mit der Zuordnung des Personenkraftwagenfahrers zu einem der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger bzw. der Zuweisung einer anderen, von den Pauschalgruppen I bis IV des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L erfassten Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer ist nicht die Übertragung einer Tätigkeit verbunden, die tariflich höher oder geringer bewertet wird.

Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit mit dem Pkw-Fahrer-TV-L ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, das in den in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Begrenzungen der Monatsarbeitszeit die pauschale Abgeltung von Überstunden und Zeitzuschlägen ermöglicht9. Nach § 4 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L erhalten Fahrer ein Pauschalentgelt, mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschläge abgegolten sind. Dessen Höhe ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L für die Pauschalgruppen I bis IV nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit zu bemessen. Der Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen ist nach § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L von der Zuweisung des Fahrers zu der in dieser Bestimmung genannten Gruppe von Funktionsträgern abhängig, bei der ausweislich der in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L angegebenen monatlichen Arbeitsstunden vermutet wird, sie nehme ihre ständigen persönlichen Fahrer in besonders hohem Maße zeitlich in Anspruch. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 4 Pkw-Fahrer-TV-L, dass das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt wird.

Die Bezugnahme auf die für ständige persönliche Fahrer geltenden Tarifbestimmungen schließt die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit als Kraftfahrer im Rahmen der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L ein. Ist der Personenkraftfahrer keinem Funktionsträger iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L zugeordnet, entfällt die tarifliche Vermutung einer erhöhten zeitlichen Inanspruchnahme des Fahrers und gleichzeitig die Grundlage für einen finanziellen Ausgleich dieser Belastung durch Zahlung eines erhöhten Pauschalentgelts10.

Für einen verständigen Arbeitnehmer ist danach erkennbar, dass sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Diensts, der beabsichtigt, ihn als Personenkraftwagenfahrer zu den Bedingungen des TV-L und des Pkw-Fahrer-TV-L einzustellen und nach Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten – auch wenn er in diesem Zusammenhang auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer Bezug nimmt und deren Vergütung nennt – nicht der Möglichkeit begeben will, dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen11 eine andere Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer im Rahmen der genannten Entgeltgruppe zuzuweisen. Für ein abweichendes Verständnis müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Solche ergeben sich nicht aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 14.01.2016. Der Kläger konnte deshalb die Bezugnahme auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer, verbunden mit der Angabe der Höhe der zu zahlenden tariflichen Vergütung, allenfalls als Mitteilung über einen vorgesehenen Ersteinsatz in dieser Funktion verstehen. Er konnte nicht annehmen, die Zuweisung einer anderen Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer bei Arbeitsaufnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt sei ausgeschlossen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 343/20

  1. st. Rspr., vgl. BAG 24.09.2019 – 9 AZR 435/18, Rn. 14; 18.09.2018 – 9 AZR 20/18, Rn. 18 []
  2. vgl. BAG 14.12.2016 – 7 AZR 717/14, Rn.20; BGH 4.02.2009 – VIII ZR 32/08, Rn. 12, BGHZ 179, 319 []
  3. st. Rspr., vgl. etwa BAG 28.01.2020 – 9 AZR 493/18, Rn. 49, BAGE 169, 328; 3.07.2019 – 4 AZR 312/18, Rn. 21 mwN []
  4. BAG 19.12.2018 – 7 AZR 70/17, Rn. 23 mwN, BAGE 164, 370; 14.12.2016 – 7 AZR 717/14, Rn. 17 mwN []
  5. st. Rspr., vgl. BAG 24.09.2019 – 9 AZR 435/18, Rn. 14; 18.09.2018 – 9 AZR 20/18, Rn. 18 []
  6. vgl. BAG 28.01.2020 – 9 AZR 493/18, Rn. 50, BAGE 169, 328 []
  7. st. Rspr., vgl. ua. BAG 17.08.2011 – 10 AZR 322/10, Rn. 15 []
  8. vgl. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 374/10, Rn. 70 []
  9. vgl. BAG 10.09.2014 – 10 AZR 844/13, Rn. 17 []
  10. vgl. zum Anspruch auf Nachtzuschläge und Schichtzulage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs BAG 10.12.2014 – 10 AZR 63/14, Rn. 32 []
  11. vgl. hierzu im Einzelnen BAG 24.10.2018 – 10 AZR 19/18, Rn.19 []