Überleitung in den TVöD – und die Eingruppierung
Gemäß § 24 TVÜ-Bund gelten im Grundsatz für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12 2013 hinaus fortbesteht und die am 1.01.2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ab dem 1.01.2014 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/Bund. Nach § 25 Abs. 1 …