Ausgleichsanspruch eines Feuerwehrbeamten für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit
Regelmäßige Arbeitszeit kann nicht zugleich Mehrarbeit sein; das gilt auch dann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit rechtswidrig zu hoch festgesetzt sein sollte.
Ein Nachteil i.S.d. Art. 22 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) liegt vor, wenn der Dienstherr auf die Weigerung …
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